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Wohnungseigentum

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Beim Kauf einer Immobilie steht der “Käufer” bei Vertragsverletzungen häufig vor der Beantwortung der Frage, welche gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zur Anwendung kommen. Nur diese  Kenntnis wird ihn in die Lage versetzen, seine Interessen rechtzeitig wahrzunehmen:

    Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem darauf vom Veräußerer zu erbringenden Werk (Haus, Eigentumswohnung) richten sich die Rechte des Erwerbers bei Mängel des Grundstücks nach Kaufrecht und wegen Mängel am Bauwerk nach Werkvertragsrecht.

    Beim Erwerb von Altbauten gilt Werkvertragsrecht, soweit der Veräußerer mit Neubauarbeiten Herstellungspflichten übernimmt (Sanierung und Umwandlung in Eigentumswohnungen).

    Ist das Werk (Haus, Eigentumswohnung) bereits vollständig fertiggestellt (z.B. Musterhaus), dann ist Kaufrecht anzuwenden.

Soweit beim Werkvertrag Mängelansprüche geltend zu machen sind, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend.

    Sieht sich der Immobilienerwerber einer Personenmehrheit beim Kauf von Wohnungseigentum gegenüber (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) dann ergeben sich im Hinblick auf den Werkvertrag Besonderheiten:

      Mängelbeseitigung am Sondereigentum kann jeder Wohnungseigentümer gegen seinen Vertragspartner (z.B. Bauträger) selbständig durchsetzen.

      Bei der Geltendmachung von Ansprüchen am Gemeinschaftseigentum muss unterschieden werden:

        Mängelbeseitigungsansprüche kann jeder (Mit-)Eigentümer schon vor seiner Eintragung im Grundbuch geltend machen, da das Beseitigungsverlangen mit den Interessen der Eigentümergemeinschaft übereinstimmt.

        Anders bei den Mängelrechten der Minderung und des kleinen Schadensersatzes. Diese Ansprüche sind gemeinschaftsbezogen.

      Der auf Rückgängigmachung seines Vertrages (des Miteigentümers mit dem Bauträger) gerichtete Anspruch auf Rücktritt und Schadensersatz statt Leistung kann jeder Wohnungseigentümer selbständig geltend machen.

    So kann der einzelne Wohnungseigentümer nicht uneingeschränkt schalten und walten, sondern ist auf das Zusammenwirken mit den mehr oder weniger zahlreichen anderen Eigentümern angewiesen.

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die für sie geltenden Regeln und Gesetze (Teilungsanordnung, Wohnungseigentumsgesetz) sind deshalb für den einzelnen Eigentümer auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung von großer Bedeutung.

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