Im Gegensatz dazu genügt bei der Verwirkung ein längerer Zeitablauf nicht. Bei der Verwirkung müssen zum Zeitablauf weitere Umstände hinzukommen, die eine spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 84, 1684).
Die Einrede der Verjährung ist gem. § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt (z.B. aus unredlichem Verhalten zieht der Schuldner Vorteile).
Im Rahmen der Beweislast ist der Schuldner verpflichtet, den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB). Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten (§§ 280, 311 II BGB), Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Schuldanerkenntnis verjähren nicht mehr in 30 Jahren. Für sie gilt die relative Frist von 3 Jahren und eine absolute von 10 Jahren, die sich ausnahmsweise auf 30 Jahre verlängern kann (§ 199 BGB).
Sondervorschriften, die der Regelverjährung von 3 Jahren vorgehen, befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. Mängelansprüche §§ 438, 634 a, 651 g BGB, Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB, Delikt 852 BGB, Pflichtteil § 2332 BGB usw.) und in anderen Rechtsvorschriften.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 BGB).
Den Beginn der anderen Verjährungsfristen regeln die §§ 200 ff BGB.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet (§ 209 BGB). Die Verjährungsfrist ist deshalb um die Hemmungszeit zu verlängern.
Hemmungsgründe: §§ 203 ff. BGB (z.B. Verhandlungen über den Anspruch, Rechtsverfolgung, Klageerhebung und Zustellung des Mahnbescheids, die Zustellung der Streitverkündung.
Die Verjährung beginnt gemäß § 212 BGB erneut (z.B. durch die Abschlagszahlung und die Zinszahlung, das Anerkenntnis, die Sicherheitsleistung, die gerichtliche Vollstreckungshandlung).