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Straßenverkehrsrecht

Straßenverkehr Ersttäter und Beginn des Fahrverbots Hinausschieben Ausnahmen vom Fahrverbot Minderung der Geldbuße Einspruch Widerspruch Flensburger Verkehrssünderdatei Punkterabatt Abkürzung der Sperrfrist Rechtsanwalt Anwaltskanzlei

Der von behördlichen Sanktionen betroffene Teilnehmer am Straßenverkehr hat im Rahmen seines Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns verschiedene Möglichkeiten, wie er auf hoheitliches Vorgehen rechtmäßig Einfluss nehmen kann bzw. wie gegen Entscheidungen der staatliche Gewalt Rechtsmittel einzulegen sind.

    Diesen Seiten müssen sich aber auf einen groben Überblick beschränken und sollen den Rechtssuchenden nur wenige Orientierungspunkte liefern:

      Bei Ersttätern kann der Betroffene den Beginn des Fahrverbots innerhalb der angegebenen Frist hinausschieben. Er kann Ausnahmen vom Fahrverbot und die vom Regelsatz abweichende Höhe der Geldbuße beantragen. Gegen den Bußgeldbescheid oder den Strafbefehl Einspruch einlegen. Er hat die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Er kann erfolgreich an Maßnahmen, Seminaren und Beratungen teilnehmen, Gutachten vorlegen und so in der Flensburger Verkehrssünderdatei einen Punkterabatt erhalten oder die nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis  bzw. Ausnahmen von der Sperrfrist beantragen. Möglich ist unter Umständen die Verkürzung oder Vermeidung des Fahrverbots.

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