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In den gesetzlichen Vorschriften sind die Voraussetzungen aufgezeigt, bei deren Vorliegen ein Fahrverbot (1 Monat bis zu 3 Monate) von der Bußgeldbehörde oder vom Gericht zu verhängen ist (Regelfahrverbote).
Grundsätzlich gilt dies bei sehr groben Verkehrsverstössen (z.B. Rotlichtüberfahrt, verbunden mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer Sachbeschädigung; Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km innerorts usw.), bei Wiederholungsverstößen oder unter beharrlicher und grober Außerachtlassung der Straßenverkehrsregelungen.
Die im Bußgeldkatalog genannten Regelfahrverbote erleichtern zwar deren Verhängung, verpflichten aber das Gericht für jeden(!) Anwendungsfall nachzuprüfen, ob überhaupt ein Regelfall vorliegt. z.B. können in der Person des Betroffenen vorliegende Umstände ausreichen, von einem Regelfall abzusehen und als Ausgleich dafür den Regelsatz der Geldbuße angemessen zu erhöhen.
Die Verwaltungsbehörde und das Gericht können die Fahrerlaubnis (Führerschein) entziehen. Sofern eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der sonstigen Strafe die Fahrerlaubnis entziehen (=Maßregel der Sicherung u. Besserung gem. §§ 69 ff. StGB). Unmittelbar nach dem Ende der Tat und bis zum Ende des Strafverfahrens kann die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen werden.
Erst nach einer Sperrfrist (Mindestens 6 Monate oder nach Jahren, für immer) darf von der Behörde eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Nach § 69 a II StGB kann das Gericht von der Verhängung einer Sperrfrist für gewisse Kraftfahrzeuge absehen.
Nach § 69 a VII StGB ist die Möglichkeit eröffnet, dass das Gericht die Sperre vorzeitig aufhebt, sofern sich ein Grund ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Grundsätzlich kann man eine Abkürzung durch die sog. Nachschulung (Gefahren über Alkohol im Straßenverkehr usw.) und eine dem Kurs vorausgehende ärztliche Untersuchung nachweisen.
Die Verwaltungsbehörde entzieht den Führerschein, wenn dessen Inhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Insbesondere beim Vorliegen vieler Punkte (max. 18) in der Verkehrssünderdatei wird die Verwaltungsbehörde tätig.
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