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Für den betroffenen Verkehrsteilnehmer besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis insbesondere darin, dass beim Fahrverbot der Führerschein “automatisch” zurückgegeben wird und beim Entzug der Fahrerlaubnis (auch nach Ablauf der Sperrfrist) bei der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss.
Soweit keine Tatsachen darauf hindeuten dass der Betroffene die notwendigen Kenntnisse nicht mehr besitzt, wird bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die theoretische und praktische Prüfung nicht verlangt. Nach Ablauf einer Zweijahresfrist muss der Bewerber grundsätzlich in der Fahrschule eine theoretische und praktische neue Prüfung ablegen.
Im Strassenverkehrsrecht eröffnet der Gesetzgeber für die Betroffenen die Möglichkeit, durch den erfolgreichen Besuch von Seminaren, einer Inanspruchnahme von Beratungen und der Beibringung von Gutachten, vorteilhaft auf das Punktesystem in der Flensburger Verkehrssünderkartei einzuwirken (Punkterabatt) oder die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nachträglich zu verkürzen (Nachschulung). Durch einen geeigneten (und zutreffenden) Sachvortrag kann unter Umständen ein Fahrverbot vermieden werden.
Sofern dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis schon öfters entzogen wurde oder er mehrfach gegen die Gesetze im Strassenverkehr oder das Strafrecht verstoßen hat, wird die Verwaltungsbehörde grundsätzlich vom Betroffenen als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Für den Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr gilt beispielsweise, je ausschweifender der Alkoholgenuss nachgewiesen wurde, desto schwieriger wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden. Das MPU-Gutachten ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits aus der Verkehrssünderdatei belegt ist, dass der Betroffene nicht geeignet ist.
Der Sinn eines Aufbauseminars (mit einer Fahrprobe) besteht darin, Defizite in der Einstellung des Teilnehmers zum Strassenverkehr abzubauen, die Gefahren zu erkennen und das Risikobewußtsein zu fördern.
Besondere Aufbauseminare sind für Teilnehmer vorgesehen, die im Zusammenhang mit Alkoholfahrten und anderer berauschender Mittel im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Ziel dieser Seminare ist es, die Defizite in der Einschätzung des Alkoholmissbrauchs und anderer berauschender Mittel zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen.
Die verkehrspsychologische Beratung ist freiwillig und wird nicht angeordnet. Sie soll Defizite in der Einstellung zum Strassenverkehr und das verkehrssichere Verhalten des Teilnehmers fördern.
Sind bei einem Betroffenen bis einschließlich 13 Punkte in der Verkehrssünderkartei eingetragen, so kann er freiwillig an einem Aufbauseminar (bzw. einem besonderen Aufbauseminar bei Alkohol und Drogen) oder einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Er erhält dann grundsätzlich den vorgesehenen Punkterabatt.
Der Nachschulungskurs, der dem Betroffenen die Alkoholprobleme im Straßenverkehr vor Augen führt, soll dem Teilnehmer künftig das unkontrollierte Trinken vermeiden helfen. Durch eine Teilnehme an diesem Kurs kann das Gericht nachträglich die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69 a VII StGB verkürzen.
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