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Der Schuldnerverzug im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Während des Verzugs ist eine Geldschuld mit fünf Prozentpunkten im Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB).
Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ist eine Mahnung entbehrlich mit der Folge, dass ein Schuldner auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug geraten kann.
In der Zeit vor dem 01.05.2000 betrugen die gesetzlichen Verzugszinsen 4% und im Zeitraum vom 01.05.2000 bis 31.12.2001 erhöhte sich der Verzugszinssatz einheitlich auf 5% über dem Basiszinssatz.
Ab 01.01.2002 ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwischen drei unterschiedlichen Zinssätzen zu unterscheiden:
§ 288 Abs. 1 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist),
§ 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher beteiligt ist) und
§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei einem Darlehensvertrag).
Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres. Er wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 247 BGB).
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