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Rechtsanwaltskanzlei und Gütestelle
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Schadensersatzanspruch, Gesetzlicher Schadensersatz, Vertraglicher Schadensersatz, Vermögensschaden, Nichtvermögensschaden, Mittelbarer und unmittelbarer Schaden, Nichterfüllungsschaden, Vertrauensschaden, Rechtsanwalt.
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Die gesetzlichen Bestimmungen für den Schadensersatz sind in den §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften bestimmen aber nur die Art, den Inhalt und den Umfang der Schadensersatzforderung. Sie selbst stellen keine Anspruchsgrundlage dar, sondern ergänzen nur andere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Absprachen, die einen Schadensersatzanspruch beinhalten.
Ausgehend von den Grundgedanken des Schadensersatzrechts (insbesondere den Ausgleich, die Prävention, die Abschreckung und die Totalreparation) sowie von den verschiedenen Schadensbegriffen (Vermögensschaden, Nichtvermögensschaden, normativer Schaden, unmittelbarer und mittelbarer Schaden, Nichterfüllungsschaden, Vertrauensschaden) ist es wegen der komplexen Sachzusammenhänge erforderlich, sich auf die wichtigsten Einzelprobleme zu beschränken.
Vertraglicher Schadensersatz Vertragsstrafe, Schadenspauschale, Garantie Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen Eigene Arbeitsleistung Einbusse von Freizeit Vertane Urlaubszeit Personenschaden, Schmerzensgeld Verlust der eigenen Arbeitskraft Schockschaden Mietwagenkosten Fiktive Reparaturkosten Neues Fahrzeug Auslagenpauschale Anwaltskosten Schadensersatz bei der Zerstörung oder Beschädigung von Kfz Sachverständigenkosten Höhere Versicherungsprämie Merkantiler Minderwert Integritätszuschlag Wiederbeschaffungswert Totalschaden Restwert Abzug neu für alt Anspruchsgegner bei einem Verkehrsunfall, Betriebsgefahr Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz
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