Ein Produkt hat einen Fehler im Sinne von § 3 ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
Diese Haftung besteht grundsätzlich neben weiteren Ansprüchen (Gewährleistungsansprüche, Garantieansprüche, Ansprüche aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und aus unerlaubter Handlung). So insbesondere auch bei Organisations-, und Fabrikationsfehlern.
Im Falle der Sachbeschädigung gilt der Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz nur, wenn eine andere Sache als die fehlerhafte Sache beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Geh- oder Verbrauch bestimmt und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist (§ 1 ProdHaftG).