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Schadensersatz

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Rechtsbegriffe und Schadenspositionen bei der Zerstörung oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Verkehrsunfalls.

    Wiederbeschaffungswert: Bei der Zerstörung oder dem Verlust eines gebrauchten Kfz richtet sich der Umfang für den Schadensersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungswert einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache (BGH 92, 85/90, 115, 364). Bei einem gebrauchten Kfz nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kfz. Bei einem praktisch neuwertigen Kfz (Fahrleistung etwa 1000 km, Zulassungsdauer bis 1 Monat) ist vom Neupreis auszugehen (BGH NJW 82, 433).

    Eine Beschädigung steht einer Zerstörung gleich, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist (technischer Totalschaden), wenn die Reparatur unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden) oder wenn die Reparatur an sich technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, dem Geschädigten aber die Weiterbenutzung des reparierten Kfz nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden).

    Hat die zerstörte Sache noch einen Restwert, dann muss der Geschädigte sie an den Schädiger herausgeben oder sich den Wert anrechnen lassen.

    Abzug neu für alt. Er setzt voraus, dass durch die Reparatur eine Wertsteigerung der beschädigten Sache eintritt, die sich für den Geschädigten vorteilhaft auswirkt und deren Abzug für den Geschädigten zumutbar ist.

    Ein zu ersetzender Schaden ist auch der nach einer Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert. Er beruht darauf, dass ein Pkw, der Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Reparatur einen geringeren Wert hat als ein Kfz ohne Unfall. Voraussetzung ist aber das Vorhandensein eines Marktes der bei Kfz für ältere Fahrzeuge nicht mehr vorhanden sein soll (ab 5 Jahre, bis 100.000 km).

    Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des etwaigen Minderwerts besteht auch dann, wenn diese zusammen höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Nur wenn die Reparaturkosten um mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, greift § 251 II BGB ein und es handelt sich um unverhältnismäßige Aufwendungen. Der Anspruch auf den Zuschlag von 30% (Integritätszuschlag) besteht nur bei einer nachgewiesenen Reparatur (BGH NJW 92, 1618).

    Die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache ist eine mögliche Form des Schadensersatzes. Der Geschädigte kann auf Reparaturkostenbasis (fiktiven Reparaturkosten) abrechnen (§ 249 S. 2 BGB).

    Liegt nicht nur ein Bagatellschaden vor, kann der Geschädigte ohne Nachweise eine Auslagenpauschale (Telefon, Porto, Fahrkosten ...) in Höhe von ca. 30,00 EUR bis 40,00 EUR fordern.

    Der Geschädigte (privat oder gewerblich) darf sich grundsätzlich während der Reparaturdauer auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug gleichen Typs anmieten (Mietwagen). Macht der Geschädigte davon keinen Gebrauch, dann hat er gegen den Schädiger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sofern das Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Preis angemietet werden kann, muß sich der Geschädigte mit einem weniger komfortablen Pkw begnügen (Ein Preisvergleich von 2 oder 3 Anbietern sind notwendig, nicht aber eine Marktforschung). Bei einem geringen fahrbedarf (etwa 20 km) darf der Geschädigte grundsätzlich keinen Mietwagen auf Kosten des Schädigers anmieten.

    Bei der Nutzung eines Mietwagens muss sich der Geschädigte die an seinen Pkw ersparten Aufwendungen anrechnen lassen (etwa 15% - 20% der Mietwagenkosten). Diese Abzugspauschale entfällt, wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug (etwa 10% günstigere Miete im Verhältnis zum möglichen Vergleichsfahrzeug) anmietet.

    Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist auf die für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beschränkt.

    Der Schadensersatzansprch erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten). Die Erstattung setzt aber voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war, was bei einfach gelagerten Fällen nicht der Fall ist. Entsprechendes gilt für die Kosten eines Sachverständigengutachtens. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte (abgesehen in Bagatellfällen bis etwa 700,00 EUR) selbst dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits einen anderen Gutachter beauftragte.

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