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Der Eigentümer eines privat, gewerblich oder gemischt genutzten Pkw hat einen Schadensersatzanspruch, wenn er die Möglichkeit zur Nutzung für seinen Pkw einbüßt und er kein Ersatzfahrzeug auf Kosten des Schädigers mietet (Nutzungsausfallentschädigung).
Voraussetzung ist eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Wenn der Berechtigte wegen unfallbedingter Verletzung den Pkw nicht nutzen kann, entfällt der Anspruch. Der Anspruch entfällt ebenso, wenn die Benutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist.
Zu unterscheiden ist bei der Anspruchshöhe der zu erstattenden Gebrauchsvorteile grundsätzlich nach der Verwendung des Fahrzeugs:
Bei privater Nutzung wird in den Tabellen von Sanden und Danner, jetzt Küppersbusch, Seifert und Splitter, nach Gruppen abgerechnet.
Personenkraftwagen, die älter als 5 Jahre sind, werden um eine Gruppe, Personenkraftwagen, die älter als 10 Jahre alt sind, um zwei Gruppen herabgestuft. Bei besonders alten Personenkraftwägen ist auf die Vorhaltekosten abzustellen (BGH v. 20.10.87 in NJW 88, 484 ff.). Nach dem Bundesgerichtshof kann bei einem besonders alten Pkw die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes herangezogen werden.
Bei einem gewerblich genutzten Pkw bemisst sich die Nutzungsausfallentschädigung nach dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).
Bei einem gemischt genutzten Pkw ist der Anteil der privaten Nutzung zu schätzen (§ 287 ZPO).
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