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Nachbarrecht

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Ein einheitliches Gesetzbuch, in dem das Nachbarrecht geregelt ist, gibt es nicht. Zahlreiche Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Nachbarn sind in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt. Hinzukommt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die sich mit den zahlreichen Streitfragen aus dem Bereich des Nachbarrechts befassen.

    Fast immer geht es um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und den Geldausgleich.

    Fallgruppen: Haustiere, Betretungsrechte, Garten, Lärm, Gerüche, Licht, Ästhetik, Gefahren und Baurecht.

    Eine friedliche und auf Dauer angelegte Einigung zwischen den Nachbarn wird grundsätzlich nur dann erreicht, wenn die “Kontrahenten” aufeinander zugehen und getroffene Absprachen einhalten. Der Gang zu den Gerichten sollte deshalb die letzte Möglichkeit darstellen, seine berechtigten Ansprüche auch mit staatlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Die Hilfe der Gerichte ist aber dann notwendig, wenn sich ein Nachbar als Störer völlig uneinsichtig zeigt und sein schikanöses Verhalten jede Möglichkeit verwehrt, einen außergerichtlichen Kompromiss herbeizuführen.

    Bei den Anspruchsgrundlagen der Nachbarn ist vor allem auch zu prüfen, inwieweit die Störungen des Nachbarn zu dulden sind (§ 1004 II BGB), durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können und ein angemessener Ausgleich in Geld zu bezahlen ist:

      Duldungspflichten ergeben sich  vor allem aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, den §§ 904, 905 Satz 2, 906, 912 I, 917 I, 921 BGB, § 14 BImSchG, § 11 LuftVG, § 11 WHG, Planfeststellungsverfahren, dinglichen Dienstbarkeiten, der TA Luft, TA Lärm, der Ortsüblichkeit, dem Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz usw.

      Wesentliche und ortsübliche Beeinträchtigungen sind grundsätzlich nur zu dulden, wenn sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare objektive(!) Maßnahmen verhindert werden können. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Störers kommt es dabei nicht an.

      Unter den Voraussetzungen des § 906 II BGB kann vom Störer ein Ausgleich in Geld gefordert werden.

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