So insbesondere bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Mieter (z.B. Zahlungsrückstand, unpünktliche Zahlung, vertragswidriger Gebrauch, unbefugte Gebrauchsüberlassung, Vernachlässigung der Wohnung, Belästigung der anderen Mieter), bei Eigenbedarf, bei der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung im Falle der Weitervermietung.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe wurde nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind (§ 573 III BGB).
Eine ordentliche Kündigung, die der Vermieter ohne berechtigtes Interesse erklärt ist verboten und nach § 134 BGB nichtig. Sie beendet das Mietverhältnis nicht. Der Vermieter macht sich schadensersatzpflichtig und bei bewusster Täuschung seines Mieters auch strafbar (Betrug ...).