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Mietrecht

Mietrecht Mietvertrag Wohnungsmiete Ordentliche Kündigung Kündigungsfrist berechtigtes Interesse Vertragsverletzung Zahlungsrückstand Belästigung Weitervermietung Verbot Schadensersatz Strafbar Rechtsanwalt Anwalt

Die Fristen für eine ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen über Wohnraum sind in § 573 c BGB geregelt:

    Grundsätzlich kann das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt demnach nahezu drei Monate.

      Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c I S. 2 BGB).

    Nach § 573 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

      So insbesondere bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Mieter (z.B. Zahlungsrückstand, unpünktliche Zahlung, vertragswidriger Gebrauch, unbefugte Gebrauchsüberlassung, Vernachlässigung der Wohnung, Belästigung der anderen Mieter), bei Eigenbedarf, bei der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung im Falle der Weitervermietung.

      Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe wurde nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind (§ 573 III BGB).

      Eine ordentliche Kündigung, die der Vermieter ohne berechtigtes Interesse erklärt ist verboten und nach § 134 BGB nichtig. Sie beendet das Mietverhältnis nicht. Der Vermieter macht sich schadensersatzpflichtig und bei bewusster Täuschung seines Mieters auch strafbar (Betrug ...).

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