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Ein Mietverhältnis kann unter den in § 575 BGB genannten Voraussetzungen auf bestimmte Zeit eingegangen werden, so insbesondere dann, wenn der Vermieter nach dem Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen nutzen will (Eigenbedarf). Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf.
Ein wesentlicher Unterschied zum Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht darin, dass einige Kündigungsschutzvorschriften nicht zu Anwendung kommen (z.B. Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung gem. § 574 BGB).
Zu beachten ist aber die Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB), sofern der Vermieter dem Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit einer Fortsetzung des Mietgebrauchs nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
Soweit Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit vereinbart wurden, kann jede Partei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Bei der Kündigung von Wohnraum muss die Kündigung schriftlich (§ 568 BGB) und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (gilt für die ordentliche Kündigung § 573 III BGB § 573 a III BGB, für die außerordentliche fristlose Kündigung § 569 IV BGB und für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist §§ 573 d I BGB, 575 a I BGB).
Kündigt der Vermieter den Wohnraum, so soll er den Mieter auf die Form und die Frist des Widerspruchsrechts nach der Sozialklausel rechtzeitig hinweisen (§§ 568 II BGB, 574 ff. BGB).
Das Fehlen der Hinweise oder ein verspäteter Hinweis auf die Sozialklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist (§ 574 b II S. 2 BGB) für den Mieter.
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