Eine außergerichtliche Möglichkeit für die Parteien zu einer rationellen und schnellen Konfliktlösung bietet das Mediationsverfahren, das im wesentlichen durch folgende Kriterien gekennzeichnet ist:
Ein nicht förmliches, freiwilliges und jederzeit widerrufbares Verfahren, bei dem eine neutrale und geschulte Person (Schlichter, Mediator) die Parteien in ihren Bemühungen, den zwischen ihnen bestehenden Streit einvernehmlich beizulegen, unterstützt.
Der Mediator beschränkt sich grundsätzlich darauf, zusammen mit den Parteien den Streitgegenstand in helfender Art und Weise herauszuarbeiten, mit ihnen Problemlösungen darzustellen und Lösungsalternativen aufzuzeigen.
Am Abschluß des Mediationsverfahrens wird grundsätzlich ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den (ehemaligen) Konfliktparteien vereinbart.
Das Mediationsverfahren wird im Gegensatz zum teuren und zeitaufwendigen Gerichtsverfahren nicht mit einem Urteil oder einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich abgeschlossen, sondern mit einer von den Parteien selbst ausgearbeiteten Einigung (mit Hilfe des Mediators).
Entscheidend ist vor allem, daß die Verantwortung für das Ergebnis allein bei den Parteien (und nicht beim Gericht) liegt.
Die wichtigsten Vorteile eines Mediationsverfahrens:
Zeit- und Kostenersparnis. Echte Interessenwahrnehmung durch kreative Lösungen und daher Akzeptanz des Ergebnisses durch die Beteiligten.
Nach einer Veröffentlichung der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. dauern Mediationsverfahren mit zwei Parteien selten länger als zwei Tage, zuzüglich der Vorbereitungszeit des Mediators. Eine Studie des Motorola-Konzerns beziffert die jährlichen Kosteneinsparungen durch den Einsatz von Mediationsverfahren mit 75% des Budgets für Prozeßkosten.
In Amerika ist das Mediationsverfahren weit verbreitet. Auch in Deutschland helfen diese Verfahren immer mehr, die Konflikte zum Vorteil der Parteien zu lösen und zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen.
In Bayern ist das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften zu beachten (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG), in denen für bestimmte Streitsachen ein Schlichtungsverfahren in einer Gütestelle zwingend(!) vorgeschrieben wurde (Art. 1 BaySchlG), bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann.