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Das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) stellt einen kostengünstigen, einfachen und schnellen Weg dar, dem Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung zu verschaffen.
Aus der Sicht des Gläubigers:
Der Gläubiger stellt grundsätzlich bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß (Kostenmarken). In Bayern ist das Zentrale Mahngericht des Amtsgerichts Coburg zuständig. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen und seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen in der Form einer Klageschrift zu begründen. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren.
Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Beantragt der Gläubiger zusätzlich auch die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids (Gerichtsvollzieher), dann kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beim Schuldner beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, dann wird die Streitsache an das Prozeßgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben.
Aus der Sicht des Schuldners:
Ist nach seiner Meinung die Geldforderung im Mahnbescheid gegen ihn berechtigt, dann sollte diese Verbindlichkeit rasch bezahlt werden, um weitere Verfahrenskosten zu vermeiden.
Andernfalls kann der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung Widerspruch einlegen, so dass das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben und in den Zivilprozess übergeleitet wird.
Legt der Antragsgegner keinen fristgerechten Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und bezahlt er seine Verbindlichkeit nicht, dann kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem - wird er durch den Gerichtsvollzieher zugestellt- sogleich die Zwangsvollstreckung beginnt.
Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung. Die Zwangsvollstreckung unterbleibt trotz des Einspruchs solange nicht, bis das Gericht auf besonderen Antrag des Schuldners, die Zwangsmaßnahme einstweilen einstellt (grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung durch den Schuldner!). Mit dem rechtzeitigen Einspruch wird die Streitsache an das Prozeßgericht abgegeben.
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