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Haustürgeschäft

Haustürgeschäft Verbraucher Bürgerliches Gesetzbuch Widerrufsrecht Widerruf Zwei Wochen Kaufvertrag Entgeltliche Vertragsgeschäfte Verbraucherdarlehensvertrag Versicherungsvertrag Rechtsanwalt Anwalt

Gegen Kundenfang auf der Strasse, Überrumpelung an der Haustüre von geschäftstüchtigen Vertretern und Verkaufstricks bei Freizeitveranstaltungen ist der Verbraucher (§ 13 BGB) in den §§ 312 ff. BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, durch ein eigenes Widerrufsrecht (früher: Im Haustürwiderrufsgesetz) von zwei Wochen geschützt (§ 355 BGB). Der Widerruf muss nicht begründet werden.

    Anwendungsbereich des Gesetzes: Bei einem entgeltlichen Geschäft am Arbeitsplatz, im Bereich der Privatwohnung oder während einer Freizeitveranstaltung, einer Auslandsreise zum Zwecke eines Vertragsabschlusses, durch überraschendes Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen.

    Das Widerrufsrecht gilt sowohl für Kaufverträge, als auch bei allen anderen entgeltlichen Vertragsgeschäften (z.B. Makler, Handwerker).

    Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen dauerhaften Form (Telefax, Email) erfolgen.

    Nach der Erklärung des Widerrufs sind die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren.

      Das Gesetz findet keine Anwendung bei vorheriger Bestellung des Vertragspartners zum Arbeitsplatz oder in die Wohnung, bei Bagatellgeschäften bis 40,00 EUR, im kaufmännischen Geschäftsverkehr, unter Privatleuten, bei Verbraucherkreditgeschäften (wenn bei einem Geschäft zugleich ein Verbraucherkredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder sonstiger Finanzierungshilfe gewährt wird und dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zusteht), bei Versicherungsverträgen (hier gelten eigene Widerrufs- und Rücktrittsrechte).

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