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Erbrecht

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Der Erbvertrag ist die vertragsmäßige ausgestattete Erbeinsetzung und die vertragsmäßige Anordung von Vermächtnissen oder Auflagen in der notariellen Form des § 2276 BGB. Er kann einseitig, zweiseitig oder mehrseitig sein. Je nachdem, wie viele Parteien des Vertrages sich zu einer Erbeinsetzung verpflichten. Der Erbvertrag hat eine Bindungswirkung auf letztwillige Verfügungen (§ 2289 BGB).

    Vom Testament unterscheidet sich der Erbvertrag dadurch, dass diese Verfügung von Todes wegen nicht mehr frei widerruflich ist. Sie steht zusätzlich im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, da dieses nur von Ehegatten errichtet werden kann.

Durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2197 ff. BGB) kann der Erblasser verhindern, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen und er kann damit die Erfüllung von den im Testament enthaltenen Auflagen sicherstellen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen im Testament auszuführen. Er führt sein Amt selbständig aus und ist an das Einverständnis des Erben nicht gebunden.

Der Erblasser kann durch ein Testament einen anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Die Zuwendung macht den Bedachten (Vermächtnisnehmer) dabei nicht zum Erben, da der vermachte Gegenstand nicht dinglich (automatisch) an ihn übergeht. Es wird nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten begründet.

    Ein dem Erben selbst zugewendetes Vermächtnis ist ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), das den begünstigten Erben grundsätzlich besser stellt, als eine Teilungsanordnung.

      Die Teilungsanordnung ist insbesondere nur eine Hilfskonstruktion für die Auseinandersetzung der Miterben. Bestimmt aber die Höhe der Erbteile nicht. Das Vorausvermächtnis dagegen verschafft einen besonderen schuldrechtlichen Anspruch und wendet dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil zu; wird also nicht auf den Erbteil angerechnet.

      Die Teilungsanordnung kann nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Das Vorausvermächtnis als schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft dagegen jederzeit, auch aus dem ungeteilten Nachlass (§ 2059 II BGB).

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