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Der Erbschein ist ein durch das Nachlassgericht ausgestellter Verfügungsausweis für den Erben (§ 2353 BGB), der grundsätzlich dann notwendig ist, wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen zu können oder um in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen und die Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig herausstellen sollte.
Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig: Erbeinsetzung, Anordnung von Nacherbschaft, Schlusserbschaft (z.B. im Berliner Testament), Ersatzerbschaft, Vermächtnis, Auflagen, Bedingung, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung.
Ist der Erblasser von mehreren gemeinsam beerbt worden, so steht der Nachlass den Erben gemeinsam zu. Kein Miterbe kann über einen einzelnen Gegenstand allein verfügen, sondern muss hierfür das Einvernehmen mit seinen Miterben herbeiführen. Soll dieser Zustand sein Ende finden, dann müssen die Erben die Erbauseinandersetzung durchführen (§ 2042 BGB).
Sie kann erfolgen durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben, durch den Testamentsvollstrecker, die Vermittlung staatlicher Stellen (Antrag an das Nachlassgericht FGG 86 I), im Wege der Auseinandersetzungsklage beim Prozeßgericht oder unter Beiziehung eines Schiedsrichters. In erster Linie sind hierbei die Anordnungen des Erblassers nach § 2048 BGB zu beachten. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Miterben Zuwendungen hat zukommen lassen, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen unter den Miterben auszugleichen (§ 2050 BGB).
Die Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) in einem Testament oder in einem Erbvertrag ist die Auferlegung einer Verpflichtung ohne Zuwendung. Ein durch sie Begünstigter hat daher keinen Anspruch auf Leistung. Nur gewisse Personen oder Behörden können die Vollziehung verlangen (§§ 2192 ff. BGB). Zu unterscheiden ist die Auflage von bloßen letzten Wünschen, Ratschlägen, und Empfehlungen, die den Beschwerten nur moralisch, nicht rechtlich verpflichten. Im Gegensatz dazu die Bedingung (§§ 158 ff. 2070, 2075 BGB). Bei ihr kann der Erblasser eine Rechtsfolge bestimmen (z.B. Erbfolge, Zuwendung), wenn ein zukünftiges Ereignis eintritt (z.B. Bestehen einer Prüfung). Tritt die Bedingung ein, dann hat der Begünstigte einen Rechtsanspruch auf Erfüllung.
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