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Erbrecht

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Die Nacherbfolge ermöglicht es dem Erblasser, die Weitergabe seines Vermögens so zu steuern, dass es zunächst beim Erbfall dem Vorerben persönlich zukommt, es aber in seiner Hand ein Sondervermögen darstellt, von dessen übrigen Vermögen zu trennen ist und über das der Vorerbe nur nach §§ 2112 ff. BGB mehr oder weniger frei unter Lebenden verfügen kann. Von einem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt einer Bedingung an erhält das Sondervermögen der Nacherbe. Der Nacherbe erhält insoweit nicht das Vermögen des Vorerben, sondern an ihn wird der Nachlass weitergegeben, den der Vorerbe ebenfalls als Nachlass des Erblassers erhalten hat und über den er nur eingeschränkt verfügen durfte.

Der Unterschied zum Schlusserben besteht hauptsächlich darin, dass er der Erbe des z.B. letztversterbenden Ehegatten wird (i.d.R. beim Berliner Testament) und er dessen Nachlass erhält. Vom Nachlass des Erstverstorbenen erhält der Schlusserbe nur soviel, als er sich noch im Nachlass des Letztverstorbenen wieder findet. Es bestand kein Sondervermögen des Erstverstorbenen.

Der Erbe kann eine Regelung (Ersatzerbe) für den Fall treffen, dass die von ihm als Erbe vorgesehene Person vor ihm stirbt oder die Erbschaft ausschlägt. 

Eine Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag § 2274 BGB) kann grundsätzlich von seinem Verfasser geändert oder aufgehoben werden. Beispielsweise kann er ein privatschriftliches Testament vernichten oder Teile herausstreichen oder er kann ein neues Testament errichten, in dem er das alte ausdrücklich aufhebt.

    Bei bestimmten Verfügungen von Todes wegen gelten im Gegensatz dazu Sondervorschriften, die eine einseitige Aufhebung in der Regel ausschliessen bzw. erschweren:

      So bei einem Erbvertrag (er kann nur vor dem Notar geschlossen werden) und bei einem wechselbezüglichen Testament unter Ehegatten (d.h. eine Verfügung des Ehegatten im Testament wäre ohne die andere Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen worden). Im letzten Fall ist die Aufhebung der Verfügung des einen Ehegatten dem anderen in notarieller Form zuzustellen. Der Widerruf der einen Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge (§ 2270 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten (§ 2271 BGB)

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