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Bei der Bauhandwerkersicherung ist der Sicherungsgegenstand für den Bauhandwerker nicht das Baugrundstück (wie bei der Sicherungshypothek gem. § 648 a BGB), sondern die für die Baumaßnahme bestimmten Finanzierungsmittel des Bestellers. Der Anwendungsbereich liegt insbesondere bei den Geschäftsverbindungen vor, bei denen der Besteller nicht auch Grundstückseigentümer ist oder bei den Streitfällen, bei denen der Auftragnehmer den Eindruck hat, der Auftraggeber verweigere die Zahlung des Werklohns nicht wegen mangelhafter Leistungen des Werkunternehmers, sondern wegen fehlender Zahlungsmoral oder Liquidität des Bestellers.
Im Gegensatz zur Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 648 BGB) können bei § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung) auch Subunternehmer einen Sicherungsanspruch geltend machen, da es auf das unmittelbare Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn nicht ankommt.
An Sicherheiten kommen z.B. die in §§ 232 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die in § 19 I Ziff. 4 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) genannten in Betracht.
Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers gem. § 648 a V BGB. Er kann im Rahmen von § 643 BGB den Vertrag kündigen.
Der Werkunternehmer hat insbesondere auch ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Vorleistungen.
Nach dem BGH, Urt. v. 09.11.2000, VII ZR 82/99, besteht aber kein durchsetzbarer Anspruch aus § 648 a BGB auf Stellung der Sicherheit.
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