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Die Regelungen der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) sind im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten (§§ 305 ff. BGB).
Im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz wurden wichtige Vorschriften aufgenommen, die unmittelbare Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben:
Wegen der zwingenden Regelungen beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), wenn also ein Verbraucher Käufer ist, können im Rahmen der §§ 475, 476 BGB keine abweichenden Vereinbarungen zu Ungunsten der Verbraucher getroffen werden (z.B. bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verjährung oder der Beweislastumkehr bei Sachmängel).
In Verbraucherverträgen unterliegen auch Dritt- und Einzelvertragsklauseln einer Inhaltskontrolle (§ 310 III BGB).
Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Um die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit einer AGB-Klausel festzustellen (§ 306 BGB), bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge der entsprechenden Klausel an:
Zunächst werden die Verbote in § 309 BGB (keine Wertungsmöglichkeit) herangezogen, dann die des § 308 BGB (mit Wertungsmöglichkeit), dann § 307 II BGB und zuletzt § 307 I BGB. Die Inhaltskontrolle setzt aber voraus, dass die AGB Vertragsinhalt geworden sind (§§ 305 ff BGB).
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