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Im Werkvertragsrecht ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vertragspartner insbesondere auf die gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abnahme des Werkes hinzuweisen. Von ihrer Durchführung hängt es nämlich ab, welche Rechte in Anspruch genommen werden können.
Nach der Abnahme (BGB-Werkvertrag, VOB/B Vertrag):
Der Erfüllungsanspruch (Neuherstellung) des Bestellers erlischt und konkretisiert, beschränkt sich auf die Mangelbeseitigung. Der Besteller hat nur noch die Rechte aus § 634 BGB. Die Mängelrechte gehen für solche Mängel verloren, die bekannt sind und nicht gerügt wurden (Mängelprotokoll, Ausnahme: Schadensersatzansprüche BGHZ 77, 134). Die Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt. Es tritt die Umkehr der Beweislast für Mängel ein. Die Vergütung ist fällig. Die Vertragsstrafe kann nur verlangt werden, wenn der Gläubiger sich dieses Recht bei der Abnahme vorbehält.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Abnahme in den §§ 640, 641 a, 646 BGB geregelt.
Die Abnahme ist ausgeschlossen, wenn das Werk nach seiner Beschaffenheit nicht abnahmefähig ist (§ 646 BGB). Die Vollendung tritt an die Stelle der Abnahme.
Abnahmemöglichkeiten bei abnahmefähigen Werken: Durch die Erklärung des Bestellers, sog. rechtsgeschäftliche Abnahme (§ 640 I 1 BGB), durch eine fingierte Abnahme (§ 640 I 3 BGB) und durch die Fertigstellungsbescheinigung eines Gutachters (§ 641 a BGB).
Die stillschweigende Abnahme ist eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Anders als bei der fingierten Abnahme, erklärt der Besteller die Abnahme nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend durch ein geeignetes Verhalten, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß (z.B. Zahlung des Werklohns, gewisse Nutzung des Werkes).
Die Abnahme setzt die Abnahmefähigkeit des Werkes voraus (unwesentliche Mängel bleiben unberücksichtigt).
Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, § 12 VOB/B gibt es die Teilabnahme (unechte Teilabnahme und echte Teilabnahme) § 12 Nr. 2 VOB/B, die förmliche Abnahme durch gemeinsame Begehung und Anfertigung eines Abnahmeprotokolls § 12 Nr. 5 VOB/B, sowie zwei fiktive Abnahmen (12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung und Schlussrechnung, § 12 Nr. 5 (1) VOB/B ) und (6 Werktage nach Inbenutzungnahme, § 12 Nr. 5 (2) VOB/B). Innerhalb der beiden Fristen (12 u. 6 Werktage) muss der Besteller der Abnahmewirkung widersprechen und bekannte Mängel ebenso geltend machen, wie seinen Vorbehalt wegen einer Vertragsstrafe (§ 12 Nr. 5 (3) VOB/B).
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